Bundesarbeitsgericht bestätigt Bedingungen für betriebliche Invaliditätsrente
- NewsArbeitsrecht

Sachverhalt
Der Fall dreht sich um die Zusatzversorgungsordnung eines Arbeitgebers (§ 7 Abs. 4 ZVO). Gemäß dieser Regelung hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Ruhegeld, wenn er aufgrund von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. Der Kläger beantragte im Januar 2021 die betriebliche Invaliditätsrente, nachdem er im November 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bekam. Im August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022, woraufhin ihm ab April 2022 das Ruhegeld gewährt wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Regelung des § 7 Abs. 4 ZVO nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorschreibt und dass sie unzumutbaren Druck auf Arbeitnehmer ausübt, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, um Anspruch auf Ruhegeld zu haben. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Die Revision des Klägers vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Zusatzversorgungsordnung (ZVO) des Arbeitgebers als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auszulegen sei und das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die Regelung benachteiligt den Kläger nicht unangemessen und verstößt nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. Grundsätzlich ist es nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente von der Bewilligung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und dem rechtlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig zu machen.
Gründe für die Entscheidung
Das Gericht berücksichtigte die wechselseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es wurde festgestellt, dass die Regelung keinen unzumutbaren Druck auf Arbeitnehmer ausübt, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Vielmehr dient sie der Sicherung und Klarheit der Leistungen im Falle der Invalidität.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass Arbeitgeber in ihren Zusatzversorgungsordnungen bestimmte Bedingungen für die Gewährung betrieblicher Invaliditätsrenten festlegen dürfen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung rechtlicher Klarheit und stellt sicher, dass Arbeitgeber angemessene Anforderungen für den Erhalt dieser Leistungen festlegen können.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2023 – 3 AZR 250/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2022 – 12 Sa 73/22
