Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen - Neue Regelungen für die Betriebsratsvergütung
Am 28. Juni 2024 hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen. Darin geht es um neue Regelungen für die Betriebsratsvergütung. In Kraft treten wird das Gesetz am Tag nach der Verkündung.
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Ehrenamtliche Betriebsratsarbeit und Entlohnung
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Das bedeutet nicht, dass Betriebsratsmitglieder für ihre BR-Arbeit nicht entlohnt würden. Sie erhalten weiterhin das Arbeitsentgelt, das sie auch ohne die BR-Arbeit erhalten würden. Nicht mehr, und nicht weniger. Geregelt ist in § 37 Abs. 4 BetrVG bislang, dass das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Allerdings darf das Arbeitsentgelt auch nicht höher bemessen werden. § 78 S. 2 BetrVG regelt bislang, dass BR- Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen.
Anlass der Neuregelungen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2021 war Anlass für die neuen Regelungen. Darin wies der BGH darauf hin, dass die Gewährung eines überhöhten, weil gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot verstoßende Arbeitsentgelt den Straftatbestand der Untreue erfüllen könne. Mit den neuen Regelungen soll nun mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer
Betriebsrat und Arbeitgeber können (also kein Fall erzwingbarer Mitbestimmung) in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln und gleichzeitig auch die Vergleichspersonen, also die Bezugspunkte für (auch ihr eigenes) Entgelt und (auch ihre eigene) Entgeltentwicklung festlegen. § 78 BetrVG soll um die Regelung ergänzt werden, dass keine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das bezahlte Arbeitsentgelt vorliege, wenn das BR-Mitglied die betrieblichen Anforderungen und Kriterien für das konkret bezogene Arbeitsentgelt erfülle.
Juristische Literatur und praktische Herausforderungen
Die Neuregelungen treffen in der juristischen Literatur auf ein unterschiedliches Echo. Der praktisch arbeitende Betriebsrat jedoch wird schnell konstatieren, dass ihm hiermit nicht geholfen ist (ebenso der Arbeitgeber). Zumindest nicht tarifgebundene Betriebe (und diese überwiegen zahlenmäßig bei gleichzeitig weiter rückläufiger Tarifbindung) werden weiterhin die „alten“ Probleme haben.
Dreh- und Angelpunkt der alten als auch der neuen Regelungen sind einmal der vergleichbare Arbeitnehmer und die Kriterien für das zugeteilte Arbeitsentgelt. Der vergleichbare Arbeitnehmer taucht vor allem auch bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung auf. Vergleichbare Arbeitnehmer sollen das gleiche Entgelt erhalten. In vielen Betrieben kämpfen Betriebsräte bereits mit einer intransparenten Gehaltsgestaltung seitens des Arbeitgebers. Bisweilen wird das Vorliegen von Gehaltsgruppen an sich von der Arbeitgeberseite bestritten, und bei Vorliegen von Gehaltsgruppen oder -bändern ist die Zuordnung der Mitarbeiter in diese Gruppen oder Bänder oft nicht plausibel. Dies geht meist Hand in Hand mit fehlenden Stellenbeschreibungen, die genau das beinhalten, auf das die gesetzlichen Regelungen abstellen: Die erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Stelle.
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer bleibt einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vorbehalten. Betriebsräte wissen um das schwierige Terrain freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Gerade, wenn es ums Geld geht, verschließen sich viele Arbeitgeber erfahrungsgemäß der Aufnahme von Verhandlungen mit Betriebsräten. Sie werden stattdessen eher auf bisherige Erfahrungsgrundsätze bei der Vergütung von Betriebsräten zurückgreifen. Vielleicht aber nutzen Sie auch die Chance, Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar zu bestimmen sowie im Rahmen einer professionellen Personalentwicklungsplanung Karrierepfade festzulegen, auf die die gesetzliche Neuregelung aufsetzen kann.
Vorbereitung auf die neue Regelung
Bereiten Sie sich als Betriebsrat JETZT auf die neue Regelung vor, und nutzen Sie die Chance, mit der Bestimmung vergleichbarer Mitarbeiter mehr Transparenz und Objektivität nicht nur in die Vergütung der BR- Mitglieder, sondern in die Vergütung der gesamten Belegschaft zu bringen.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wenn Sie hier unsere Unterstützung wünschen.
