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20. Februar 2025

Der verpflichtende (rechtmäßige?) Führerscheinumtausch – aus unbefristet wird befristet.

Bis 2033 müssen rund 43 Millionen Führerscheine gestaffelt umgetauscht werden. Was allerdings kaum jemandem bewusst ist: Dabei wird die unbefristete Gültigkeit auf 15 Jahre begrenzt.

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Wer ist vom Umtausch betroffen?

Personen, deren Führerscheine bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt, und die nach 1971 geboren worden sind, sollten bis spätestens 19. Januar 2025 ihren Führerschein ins Scheckkartenformat umtauschen. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, müssen – je nach Ausstellungsjahr – jeweils zum 19. Januar der folgenden Jahre bis einschließlich 2033 umgetauscht werden. Von diesem Zwangsumtausch sind rund 43 Millionen Menschen betroffen. Daher soll der Umtausch in mehreren Staffeln stattfinden.

Umtausch bedeutet Gültigkeitsbeschränkung

Was allerdings kaum jemandem bewusst ist: Beim Umtausch wird der unbefristet gültige Führerschein in einen nunmehr nur noch 15 Jahre lang befristeten Führerschein umgetauscht. Es tritt also eine Verschlechterung des Ist-Zustands ein.

Hintergrund: Die EU-Richtlinie

Der verpflichtende Umtausch geht auf eine EU-Richtlinie zurück. Ab 2033 soll es nur noch einen einheitlichen EU- Führerschein geben. Nach den Vorstellungen der EU soll dieser der Fälschungssicherheit dienen, Kontrollen erleichtern und ein Hindernis für die Freizügigkeit beseitigen.
Abgesehen davon, dass die Polizei bislang schon in der Lage war, Führerscheine zu überprüfen, vermag auch das zweite Argument der Freizügigkeit nicht so recht überzeugen. „Praktisch kein Bürger“, so die Begründung der EU, „der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, weiß, wann sein bzw. ihr Führerschein ablaufen wird“. Nun ja, die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der EU gehört nicht zum Alltag der meisten Bürger. Und diejenigen, die davon betroffen sind, haben ohnehin bereits so viel Bürokratie zu erledigen, dass sie auch noch in der Lage sein werden, diese wichtige Frage zu klären.

Mögliche versteckte Einschränkungen

Aber, und da merkt man dann doch auf, die EU führt ebenso aus: Mitgliedstaaten hätten so die Möglichkeit, neue Sicherheitsmerkmale innerhalb weniger Jahre flächendeckend einzuführen. Und da darf man bei vorangeschrittenem Lebensalter schon mal daran denken, dass man vor einer erneuten Gesundheits- oder Fahrprüfung (die sicher nicht kostenfrei erfolgen wird), keinen neuen Führerschein mehr erhalten wird. Und es gäbe da noch so manch anderes Sicherheitsmerkmal.

Kosten des Umtauschs

Zusätzlich werden für den Umtausch Kosten in Höhe von 23 € (z.T. sogar mehr) erhoben.

Rechtliche Zweifel am befristeten Umtausch

Die Frage ist: Ist das alles überhaupt zulässig?

Führerschein als Verwaltungsakt oder Nachweis?

Vorweg müssen zwei Punkte unterschieden werden:

  1. Die Erteilung der Fahrerlaubnis. Diese stellt unzweifelhaft einen Verwaltungsakt dar.
  2. Die Aushändigung des Führerscheins. Dieser ist „nur“ der „Beweis“, dass eine Fahrerlaubnis besteht.

Unterschiedliche Gerichtsurteile

Bisher gibt es zu dieser Frage nur zwei relevante Gerichtsentscheidungen:

  1. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einem Fall, in dem der Führerschein bei einem Einbruch gestohlen wurde, entschieden, dass die entsprechenden Regelungen verfassungskonform auszulegen seien. Werde ein unbefristet ausgestellter Führerschein umgetauscht, dürfe der neu ausgestellte Führerschein nicht befristet werden. Dies verstoße gegen das sog. Rückwirkungsverbot.
  2. Das Verwaltungsgericht Berlin hält in einem Fall, in dem der Inhaber seinen Führerschein verloren hatte, den Austausch eines unbefristet ausgestellten Führerscheins durch einen nunmehr befristeten Führerschein für zulässig, da durch den Verlust des ursprünglichen Dokuments eine Zäsur eingetreten sei.

In der juristischen Literatur findet das Thema bislang wenig Beachtung. Die Argumente derjenigen Stimmen, die den Umtausch in ein befristetes Dokument für zulässig erachten, dürfen aber durchaus als angreifbar bezeichnet werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Beschränkungen der Gültigkeit von, noch vorhandenen, unbefristet gültigen Dokumenten beurteilen wird.

Ist die Gebührenerhebung rechtmäßig?

Bei der Frage der Kostenregelung soll gemäß der Tarifnummer 202.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von 25,50 € verlangt werden.

Gebühren können verlangt werden, wenn jemand aus einer Verwaltungsleistung einen besonderen Vorteil zieht oder die Verwaltungsleistung veranlasst hat. Als Veranlassung gilt ein Antrag wie auch ein tatsächliches, zur Amtshandlung führendes Verhalten. Dies kann beim Zwangsumtausch nicht angenommen werden, so dass die Kostenerhebung mindestens ebenso als kritisch zu betrachten ist.

Fazit

Dass der Umtausch in ein befristetes Dokument sowie die dafür erhobenen Kosten rechtlich zulässig sind, ist durchaus kritisch zu sehen. Nach unserer Einschätzung ist es nicht von vorneherein aussichtslos, es auf eine rechtliche Überprüfung ankommen zu lassen. Aber in diesem Fall gilt wohl: Man muss es „sportlich“ sehen, und braucht ggf. einen langen Atem.

Und übrigens: Auch ein Verwarnungsgeld im Rahmen einer Polizeikontrolle wäre dann kritisch zu hinterfragen.

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