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20. Oktober 2023

Rechtliche Klarheit bei Arbeit auf Abruf: 20 Stunden gelten als vereinbart, es sei denn...

Arbeit auf Abruf ist eine flexible Beschäftigungsform, bei der die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Kontext sorgt eine aktuelle gerichtliche Entscheidung für Klarheit bezüglich der Arbeitszeitregelungen.
  • NewsArbeitsrecht
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Sachverhalt

Die Klägerin, eine "Abrufkraft Helferin Einlage" in der Druckindustrie, war seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt jedoch keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Stattdessen wurde sie nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht kamen zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall gemäß § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart war. Die Klägerin konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die gesetzliche Regelung unangemessen war und die Parteien bei Vertragsschluss eine andere Arbeitszeit beabsichtigt hatten.

Gründe für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stützt sich auf die klare rechtliche Grundlage des § 12 TzBfG. Dieser Paragraph besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei "Arbeit auf Abruf" die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen müssen. Wenn dies nicht geschieht, gilt automatisch eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur dann möglich, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und die Parteien bei Vertragsschluss eine andere Arbeitszeit beabsichtigt hatten. Die Klägerin konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorbringen, um von dieser 20-Stunden-Regelung abzuweichen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei "Arbeit auf Abruf" schafft dringend benötigte Klarheit in dieser flexiblen Beschäftigungsform. Klare und eindeutige Arbeitszeitvereinbarungen sind von entscheidender Bedeutung, um Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung zur 20-Stunden-Woche dient als Ausgangspunkt und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei dieser Beschäftigungsform sorgfältig über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit verhandeln, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine klare Grundlage für ihre Arbeitsbeziehung zu schaffen. Dies trägt zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bei und fördert ein besseres Verständnis zwischen den Parteien.


Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. November 2022 – 6 Sa 200/22 –

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