Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DS-GVO
- NewsArbeitsrecht

Dieser Auskunftsanspruch wird oft im Rahmen von Kündigungsschutzklagen geltend gemacht. Teilweise, um Beweismittel für den arbeitsgerichtlichen Prozess zu erlangen, teilweise schlicht, um die eigene Rechtsposition im Prozess auch bei der Verhandlung über Abfindungszahlungen zu verbessern. Arbeitgeber antworten auf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs oft standardisiert, indem sie Auszüge aus Kategorien verarbeiteter, personenbezogener Daten versenden. Fraglich ist, ob dies ausreichend ist.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes herrschen bislang unterschiedliche Auffassungen über den Umfang dieses Auskunftsanspruchs. Das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift restriktiv aus und führt an, dass lediglich sichergestellt werden solle, dass der Betroffene Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen könne. Der Bundesgerichtshof vertritt eine weite Auslegung und hat entschieden, dass der Anspruch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen und Beurteilungen umfasse, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sei.
Der europäische Gerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 (C- 487/21) von einem weiten Auskunftsanspruch aus, der sich auch auf „Kopie(n) von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u.a. diese Daten enthalten“ erstrecken könne. Er macht dies allerdings davon abhängig, dass die Zurverfügungstellung dieser Auszüge für die „wirksame Ausübung“ der Rechte der betroffenen Person nach der DS- GVO „unerlässlich“ ist und Rechte und Freiheiten anderer dabei berücksichtigt werden. Das heißt, ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten besteht nicht, wenn es dem Anspruchsteller nicht um seine Datenschutzrechte nach der DS-GVO geht, sondern um andere Ziele.
Der EuGH bleibt in seinen Aussagen im Ergebnis ambivalent. Es bleibt abzuwarten, wie die Fachgerichte mit dieser Entscheidung umgehen werden.
